Kurzarbeit im öffentlichen Dienst wegen des Coronavirus?

tijdelijke werkloosheid
27.03.2020

Das Vertragspersonal des öffentlichen Dienstes kann ebenfalls auf Entscheidung des Arbeitgebers in Kurzarbeit geschickt werden. Was ist zu tun?

Aufgrund der bedeutenden Menge der beantragten Kurzarbeit wegen höherer Gewalt im Rahmen der Coronakrise, wurde beschlossen, dass Verfahren zur Einführung der Kurzarbeit und die entsprechenden Formalitäten erheblich zu vereinfachen, sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer.  Man kann jedoch nicht sagen, dass alles „automatisch“ läuft.

Die Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit in der Meldung Sozialrisiken angeben.   

Die Arbeitgeber müssen einen Antrag auf Kurzarbeit wegen der Coronakrise bei den Zahlstellen stellen.  

Das Vertragspersonal der öffentlichen Dienste kann auf Entscheidung des Arbeitgebers (z.B. der Gemeindeverwaltung) in Kurzarbeit geschickt werden.

Zum Beispiel: Sie sind Mitarbeiter unter Vertrag in einer öffentlichen Einrichtung, die teilweise ihre Pforten schließt, weil Heimarbeit nicht möglich ist.

Füllen Sie einen Antrag aus!

Das Verfahren für Kurzarbeit wegen höherer Gewalt ist vereinfacht und beschleunigt worden, doch es tut sich nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss immer eine Erklärung einreichen. Doch der Arbeitnehmer muss ebenfalls selbst immer einen Antrag stellen.

  • Sie müssen den folgenden Antrag ausfüllen und übermitteln
  • Laden Sie das Formular C.3.2 Corona herunter (ausfüllbares PDF-Formular).
  • Geben Sie Ihre Kontonummer fehlerfrei an!
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular an Ihr FGÖD-Sekretariat je nach Sektor, in dem Sie tätig sind. Klicken Sie die FGÖD-Berufsgruppen auf unserer Kontaktseite an.  
  • Ihr FGÖD-Sekretariat sorgt dafür, dass Ihr Antrag zusammen mit einem FGÖD-Mitgliedschaftsnachweis unverzüglich an unsere Schwesterorganisation AZLGB übermittelt wird; dies ist eine zugelassene Auszahlstelle der Arbeitslosenunterstützungen.
  • Die AZLGB vervollständigt Ihren Antrag und übermittelt Ihre Akte dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LFA/ONEM).
  • Sie sind noch nicht Mitglied? Melden Sie sich on-line an.

Die Zahlstellen der Gewerkschaften achten trotz der bedeutenden Schwierigkeiten, die die Coronakrise mit sich bringt, dass die tausenden zusätzlichen Akten kurzfristig bearbeitet werden.

Die Höchstdauer der Kurzarbeit wegen höherer Gewalt im Rahmen der Coronakrise ist vorläufig auf den 30. Juni 2020 begrenzt.

Vereinfachtes Verfahren

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Coronakrise ein vereinfachtes Verfahren gilt. Mit diesem vereinfachten Verfahren für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni einschließlich sind mit dem LFA/ONEM eine Reihe von Notverfahren vereinbart worden, damit Sie Ihre Unterlagen einfacher einreichen können und die Unterstützungen ausgezahlt werden können.

Worin besteht diese Vereinfachung?

  • Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie keine Kontrollkarte C3.2. Sie brauchen daher keine Unterlage aufzubewahren, die am Monatsende zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einzureichen wäre.
     
  • Die Dienste der AZLGB mit der Vermittlung der FGÖD machen beim LFA/ONEM eine vereinfachte Erklärung mit Ihren Basisdaten.
     
  • Der Arbeitgeber seinerseits muss dem LFA/ONEM fristgerecht die erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln, damit das Kurzarbeitergeld Ihnen pünktlich ausgezahlt wird.

Wie wird Ihnen das Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

  • Der Arbeitgeber ist für die elektronische Meldung der Kurzarbeit an das LFA/ONEM zuständig.  Anhand dieser Erklärung zahlt Ihnen die AZLGB als Zahlstelle Ihre Leistungen aus. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber fristgerecht Bescheid, wenn er solche Maßnahmen ergriffen hat.