Rentenreform „60 Jahre – 42 Jahre gearbeitet”: Was zählt und was nicht?

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08.09.2025

Die Regierung führt ein neues System für den Vorruhestand ein: Wer 60 Jahre alt ist und nachweisen kann, mindestens 42 Jahre (234 Tage pro Jahr) tatsächlich gearbeitet zu haben, kommt dafür in Frage. Heute beträgt diese Voraussetzung 44 Jahre. 

Dass Zeiten des Mutterschaftsurlaubs dabei nicht angerechnet werden, ist reine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Diese Maßnahme verstößt zudem gegen europäisches und belgisches Recht. „Wie können solche Dinge überhaupt zur Debatte stehen? Das ist ein Verstoß gegen das Gesetz. Und ein Verstoß gegen das Gesetz ist gleichgestellt mit einer Straftat”, reagiert Bea Foubert, Generalsekretärin der FGÖD. 

Heute lesen wir in der Presse, dass Pensionsminister Jan Jambon (N-VA) seinen Reformplan anpassen wird, sodass Mutterschaftsurlaub doch bei der Berechnung der Frühpension berücksichtigt wird. 

Während der Verhandlungen des Verhandlungsausschusses (Comité A) über die Rentenreform bestätigte der Vertreter des Kabinetts für Renten, dass die Fragen und Vorschläge der Gewerkschaften der Regierung in einer zweiten Lesung der Gesetzestexte vorgelegt werden. Darin enthalten ist also auch die Frage nach der Anrechnung von Mutterschaftsurlaubszeiten.  

Wir werden den Minister an sein Versprechen gegenüber der Presse erinnern. 

Für die FGÖD ist dies natürlich nicht das Einzige, womit wir nicht einverstanden sind. Auch der Ausschluss der Wehrpflicht, der Erhöhungskoeffizient und die zwei Jahre Bonus (Soldaten) bei der Berechnung der 42 effektiven Arbeitsjahre im Rahmen der Frühverrentung sind für uns inakzeptabel. Wir fordern, dass zumindest auch diese Zeiten für die Arbeitsbedingung angerechnet werden. 

Zur Klarstellung: Es geht hier ausschließlich um die spezifische Arbeitsbedingung der neuen Frühverrentung mit 60 (oder 61 oder 62) Jahren bei 42 Jahren Arbeitsleistung.